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Covid-19: Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen

Warum wurde das Epidemiegesetz, insbesondere § 4 Abs. 2, außer Kraft gesetzt, obwohl darin geregelt wäre, wer was im Falle einer Krise bekommt?

Wir werden nichts unversucht lassen, um unseren Klienten auch in und insbesondere nach der Krise mit fachkundigem Rechtsbeistand Hilfestellung anzubieten.

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung!

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Persönliches Gespräch?

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch unter +43 3614 30 188 (Rottenmann) oder +43 3687 22808 (Schladming).
Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihr Anliegen.
Öffnungszeiten: Mo - Do von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr,
Fr von 08:00 bis 16:00 Uhr

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