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Grundrechte in Österreich

In unserem Land gibt es Grund- und Freiheitsrechte, auf die sich jeder Österreicher berufen kann, ohne dass es hierfür eine Erklärung bedarf.
Die Grundrechte sind im Wesentlichen in der Österreichischen Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie der Grundrechtecharta festgelegt und gelten uneingeschränkt.

Beispielhaft ist im Art. 2 EMRK das Recht auf Leben statuiert, in Art. 4 Staatsgrundgesetz, sowie Art 2 des 4. ZP EMRK das Grundrecht der Freizügigikeit der Person, wonach die Person und das Vermögen innerhalb des Staatsgebietes keinerlei Beschränkung unterliegt. Es gibt ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ein Grundrecht auf Datenschutz, ein Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das Grundrecht auf Vereinsfreiheit und Versammlungsfreiheit, sowie das Recht auf Gründung und freie Betätigung politischer Parteien. Im Art. 17 Staatsgrundgesetz ist etwa das Recht auf Heimunterricht (Homeschooling) statuiert, das ebenso wie das Recht auf Bildung, die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung uneingeschränkt zu gelten hat. Ganz wesentlich sind auch die Gleichheitsrechte - statuiert in Art 7 B-VG - wonach alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind.

Grund- und Freiheitsrechte dürfen nur äußerst eingeschränkt beeinträchtigt werden. Hier ist das oberste Kriterium die Verhältnismäßigkeitsprüfung und muss eine Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten stets das gelindeste Mittel darstellen.
Das heißt, nur wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, dürfen Grund- und Freiheitsrechte eingeschränkt werden!

Vor diesem Hintergrund beantworten sich viele Fragen von selbst!

Wir stehen Ihnen für Fragen zu Ihren Grund- und Freiheitsrechten in Österreich natürlich jederzeit gerne zur Verfügung und ersuchen diesbezüglich um Terminvereinbarung. 

Persönliches Gespräch?

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch unter +43 3614 30 188 (Rottenmann) oder +43 3687 22808 (Schladming).
Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihr Anliegen.
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